Der Gottesdienst ist Dialog, sowohl als Dienst Gottes an uns wie auch als Dienst des Menschen gegenüber Gott. Dialog ist aber nicht nur Gespräch zwischen ...
Wasser ist das wichtigste Zeichen bei der Taufe, dem Sakrament zur Aufnahme in die Kirche. Mit der Taufe wird ein Mensch in die christliche Gemeinschaft ...
Bei der Trauung wird die Gemeinschaft der Eheleute unter Gottes Wort und Segen gestellt. Die Liebe zwischen zwei Menschen ist ein Geschenk Gottes, der die ...
Rund 17.000 junge Menschen im Alter von zwölf bis 14 Jahren werden jedes Jahr in den rheinischen Kirchengemeinden konfirmiert. Die Konfirmation ist für Jugendliche eine ...
Von Anfang an hat die christliche Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet. Die Bestattung ist Ausdruck der Liebe und der Achtung gegenüber den Verstorbenen. ...
Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind die wichtigsten christlichen Feste, die zugleich als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erbauung verfassungsrechtlich geschützt sind.
Eine Übersicht und weitere Infos ...
Der Gemeinde wird hiermit mitgeteilt, dass am Sonntag, dem 19.1.2025 in unserer Gemeinde die Pfarrwahl stattfindet. Zur Wahl steht die Vakanzvertreterin der Gemeinde, Pfarrerin z.A. Katharina Süsterhenn. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Presbyteriums. Laut Kirchenordnung hat die Gemeinde gegen das Wahlergebnis ein Einspruchsrecht, das in Paragraph 10 des Pfarrstellengesetzes folgendermaßen geregelt ist:
10.1 Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht der Gemeindeglieder bekanntzugeben (§ 8 PStG).
10.2 Die Einspruchsfrist endet eine Woche nach der letzten Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da die letzte Abkündigung immer an einem Sonntag erfolgt, würde die Frist an dem darauf folgenden Sonntag ablaufen. An die Stelle dieses Tages tritt in diesen Fällen jedoch der nächste Werktag (§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
10.3 Zu etwaigen Einsprüchen müssen das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand eine beschlussmäßige Stellungnahme mit ausführlicher Begründung abgeben (§ 10 PStG).